Lieferbedingungen

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Allgemeine Lieferbedingungen der
Sauter Feinmechanik GmbH


§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sauter Feinmechanik GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen von Sachen und sonstigen Leistungen (nachfolgend gemeinsam auch „Leistungen“) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden, so gelten auch gegenüber diesen Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit diese gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Form, Produkthaftung, Angaben zur Leistung, Rechte an Unterlagen etc., Exportkontrollklausel

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und, sofern vorliegend, einer die Leistung betreffende Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(3) Bestehen in den Staaten, in denen der Auftraggeber die Lieferungen des Verkäufers weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat der Auftraggeber hierauf vor Vertragsschlusshinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Aufklärung, ist der Verkäufer berechtigt binnen eines Monats, nachdem er von der entsprechenden Rechtslage erfahren hat, vom Vertrag zurücktreten. Führt der Verkäufer den Vertrag durch, hat der Auftraggeber ihn von Ansprüchen Dritter, die über Leistungspflichten bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung in Textform, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(5) Angaben und Darstellungen des Verkäufers zur Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum, Urheberrecht und sonstige Nutzungsrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder
wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(7) Exportkontrollklausel: Schließt der Verkäufer mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Leistungen ins Ausland („Exportvertrag“), erfolgt dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund einschlägiger nationaler, europäischer und internationaler exportkontrollrechtlicher Vorschriften einschließlich Embargos und Sanktionen („Exportkontrollrecht“) entgegenstehen, insbesondere der Exportvertrag und seine Durchführung nicht gesetzlich verboten sind und ggf. erforderliche Exportgenehmigungen erteilt werden. Sofern sich die Durchführung des Exportvertrags aufgrund der Vorgaben des Exportkontrollrechts verzögern oder unmöglich sein sollte, ist die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzögerung oder Lieferausfall ausgeschlossen. Im Falle einer Lieferverzögerung nach Maßgabe dieses Absatzes verlängert sich der vereinbarte Liefertermin um die Dauer der Lieferverzögerung. Ist die Durchführung des Exportgeschäfts nach Maßgabe dieses Abs. 2 nicht möglich, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Weiterverkauf, Weiterlieferung oder bei einem Re-Export unserer Waren, das Exportkontrollrecht einzuhalten. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft das Exportkontrollrecht, hat er einen dem Verkäufer hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


§ 3 Preise, Preisanhebung, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportverträgen zzgl. Zoll, Gebühren sowie anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
Erhöhen Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf die betreffende Ware oder deren Vormaterialien die Preise oder treten objektive Kostensteigerungen auf Grund von Tarifvertragsänderungen ein, so ist der Verkäufer berechtigt auch im Verhältnis zum Auftraggeber entsprechend die Preise zu erhöhen, wenn die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die Kostensteigerung 5 % übersteigt. Der Verkäufer hat in entsprechender Weise Preise zu senken, wenn Lieferungen in mehr als vier Monaten erfolgen sollen und objektive Kostensenkungen von über 5 % eintreten.
(3) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, kann der Verkäufer Zahlung in Raten von jeweils 1/3 als Anzahlung nach Vertragsschluss, nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Verkäufer und nach Gefahrübergang gem. § 5 (3) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen verlangen.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck, Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Verkäufers oder aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.


§ 4 Lieferung, Zeitbestimmungen, Unsicherheitseinrede, Verzögerungen durch den Auftraggeber, Lagerkosten, Teillieferungen, Leistungsver-
weigerungsrecht bei unwesentlichen Leistungen, Verzug des Verkäufers

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist eine Frist oder ein Termin fest vereinbart, setzen diese voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten) gefährdet wird.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder ist die Gefahr an der Ware übergegangen, darf der Verkäufer die durch die Lagerung entstehenden Kosten pauschal mit 0,25 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede Woche, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen. Unbenommen bleibt der Nachweis höherer Kosten durch den Verkäufer bzw. niedrigerer Kosten durch den Auftraggeber.
(5) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
(6) Sofern eine Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, den gesamten Leistungsumfang abzunehmen. Der Verkäufer ist am Ende dieser Abruffrist berechtigt, Zug um Zug
gegen Bereitstellung des gesamten Leistungsumfang diese abzurechnen.
(7) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen auch Verzögerungen, die auf Covid-19 oder den Krieg gegen die Ukraine zurückzuführen sind. Sofern
solche Ereignisse dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(8) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn

  • - die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und von Interesse ist und
  • - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Kompensation des Mehraufwands und der Kosten bereit).

(9) Der Verkäufer ist berechtigt, Leistungs- oder Nacherfüllungspflichten zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverständnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Auftraggeber nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z.B. bei Schönheitsfehlern.
(10) Durch Verzögerungen mit Leistungen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gerät der Verkäufer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Lagerkosten,
Abnahme

(1) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist am Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Schuldet der Verkäufer Versand bzw. Verpackung von Ware, so stehen die Versandart und die Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr des zufälligen Verlusts oder Verschlechterung der Leistung geht auf den Auftraggeber über, mit Abnahme der Leistung, wenn die Leistung gem. § 5 (5) abzunehmen ist, und ansonsten:

  • - sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten;
  • - sofern sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes verzögert, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, von dem Tag an, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat;
  • - ansonsten mit der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat – bei einmaliger Sonderanfertigung für den Auftraggeber, nach Installation, Verpflichtung des Verkäufers zur Herbeiführung der Funktionstauglichkeit oder gem. Vereinbarung – gilt die Leistung als abgenommen, wenn

  • - die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • - der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • - seit der Lieferung oder – sofern geschuldet – Installation 10 (zehn) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 7 (sieben) Werktage vergangen sind und
  • - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

  • § 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Gewährleistungsfrist,
    Gewährleistung, Sachmängel, Ausschluss bei Gebrauchtware

    (1) Die gelieferten Sachen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären,

    als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach
    Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Sachen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist eine beanstandete Sache frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Sache sich an einem anderen Ort als dem Ort des nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs befindet. Mangels abweichender Vereinbarung ist von einem Gebrauch am Sitz des Auftraggebers auszugehen. Soweit eine Abnahme nach § 5 (5) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen stattzufinden hat, sind die
    Bestimmungen dieses § 6 (1) nicht anwendbar.
    (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder sonstiger Bewirkung der Leistung.
    Soweit eine Abnahme nach § 5 (5) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen stattzufinden hat, beginnt die Gewährleistungsfrist ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, aus Garantieverletzungen oder Produkthaftung, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
    (3) Bei Sachmängeln ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in der Regel erst nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen anzunehmen.
    (4) Bei Sachmängeln von Produkten anderer Hersteller, einschließlich und ohne Limitierung IT-Produkten, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
    Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
    (5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden oder einer Garantie des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    (6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
    unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    (7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


    § 7 Schutzrechte

    (1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Leistungsgegenstandfrei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber entgegenstehen. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    (2) Verletzt die Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Leistungsgegenstand derart abändern oder
    austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Leistungsgegenstand aber weiterhin
    die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines
    Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb
    eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten

    oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
    (3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller, einschließlich und ohne Limitierung IT-Produkte, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


    § 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

    (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
    (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Installation oder Leistung, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Leistung mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    (3) Soweit die Haftung des Verkäufers für Fahrlässigkeit nicht gem. § 8 (2) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen dem Grunde nach ausgeschlossen ist, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Haftungsbeschränkungen gem. diesem Abs. 3 gelten nicht bei grob fahrlässigem Verhalten von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
    (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
    zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    (5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören und nicht Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten betreffen, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    (6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


    § 9 Eigentumsvorbehalt

    (1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist (einfacher Eigentumsvorbehalt). Hat der Verkäufer darüber hinaus im Zeitpunkt der Lieferung oder bis zu ihrer Bezahlung noch andere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher weiterer Forderungen vor, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis, (Kontokorrentvorbehalt). Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
    (2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber diese umgehend auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem

    Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
    (3) Der Auftraggeber ist – nach Maßgabe dieses § 9 – berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
    veräußern.
    Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf Verlangen des Verkäufers hin verpflichtet, diesem
    auf erstes Anfordern die Adressen seiner Abnehmer und seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch den Verkäufer zuzulassen.
    (4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller und der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits mit Vertragsschluss sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei bereits mit Vertragsschluss anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
    (5) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits mit Vertragsschluss sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Abs. 7) widerrufen.
    (6) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
    (7) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


    § 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

    (1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Verwaltungssitz bzw. bei natürlichen Personen dessen Wohnsitz zu verklagen. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    (2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Privatrechts und des
    UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    (3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke. Eine geeignete Bestimmung soll dann an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten oder die Regelungslücke schließen. Diese Bestimmung soll

    dem möglichst nahekommen, was die Parteien nach Sinn und Zweck dieser Allgemeinen
    Lieferbedingen gewollt haben oder – bei einer Regelungslücke – gewollt hätten.



    Letzte Aktualisierung im März 2023



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