Einkaufsbedingungen

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Einkaufsbedingungen der
Sauter Feinmechanik GmbH


§ 1 Geltung, Form rechtserheblicher Erklärungen, Verhältnis zu gesetzlichen Vorschriften

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen des Lieferanten an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss, Änderungsverlangen, Angebote des Lieferanten, Anforderungen an Lieferunterlagen und Rechnungen des Lieferanten

(1) Wir erteilen unsere Bestellungen, Bestelländerungen und Lieferabrufe schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Abreden (Besprechungen) ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, sind wir für eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Sind wir zur Bestellung durch Lieferabruf berechtigt, werden Lieferabrufe verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen sieben Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens einen Monat beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang unserer schriftlichen Mitteilung gem. vorstehendem S. 1 anzeigen.
(3) Die uns vom Lieferanten übermittelten Angebots- oder Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie sind vom Lieferanten kostenlos zu erstellen.
(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Rechnungen müssen zudem den gesetzlichen Vorgaben genügen.


§ 3 Preise, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben, Zahlungsverzug, Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsrechte des Lieferanten

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Ermäßigt der Lieferant vor Auslieferung die Preise für die bestellten Waren, so gelten die ermäßigten Preise. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im Inland frachtfrei versichert (CIP (Incoterms 2020)) bzw. aus dem Ausland frachtfrei, versichert und verzollt (DDP (Incoterms 2020)) an die angegebene Lieferadresse oder – Mangels Angabe – an unseren Sitz in Metzingen.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an den Lieferort gem. dem vorstehenden Abs. 1 einschließlich Verpackung ein.
Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(3) Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Liefertermin, jedoch bei Verzögerungen durch den Lieferanten frühestens vom Eingangstag der Ware, und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gem. § 2 Abs. 4 dieser Einkaufsbedingungen. Ist die Erteilung weiterer Bescheinigungen oder Materialprüfungszertifikate vereinbart, beginnen die Zahlungsfristen nicht vor Eingang dieser Dokumente. Diese Dokumente bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung, sie sind mit dem festgelegten Liefertermin und – Mangels Liefertermins – spätestens fünf Tage nach Wareneingang vorzulegen.
Rechnungen sind 60 Tage netto nach Beginn der Zahlungsfrist gem. den vorstehenden Bestimmungen zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(4) Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
(6) Der Lieferant hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit Gegenansprüchen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder aus durch uns vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung stammen.
(7) Der Lieferant ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 354 a HGB – nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


§ 4 Persönliche Leistung, Lieferzeit, Lieferverzug, Gefahrübergang

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Er trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die vereinbarte bzw. – in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung – die von uns in der Bestellung angegebene oder gem. § 2 Abs. 2 dieser Einkaufsbedingungen festgelegte Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach unserer Einwilligung zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.
Wir sind darüber hinaus berechtigt, gegenüber dem Lieferanten für jeden Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,3 %, maximal jedoch iHv 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Einwilligung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird oder – sofern früher – wir uns im Annahmeverzug befinden.


§ 5 Eigentumssicherung

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrecht und sämtliche Rechte vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Ergänzend gelten die Geheimhaltungspflichten gem. § 13 dieser Einkaufsbedingungen.
(2) Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Lagerung seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich alle nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen anzeigen. Er hat sie auf Aufforderung oder, wenn sie von ihm dauerhaft nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden, im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) durch den Lieferanten von durch uns beigestellten Gegenständen wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir Hersteller sind und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere lehnen wir die Vereinbarung erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalte ab.


§ 6 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. vorstehenden Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1, S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, dürfen wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wi den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


§ 7 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.


§ 8 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns pflichtgemäß durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von
mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


§ 9 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


§ 10 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Das Gleiche gilt für Länder, in welche die Ware – wie bei Vertragsschluss vorausgesetzt – bestimmungsgemäß geliefert werden soll. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen solchen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.


§ 11 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für den Zeitraum ihrer typischen, voraussichtlichen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung mindestens jedoch sechs Monate Produktionseinstellung mitteilen. Der Lieferant hat uns vor Einstellung der Produktion eine Bevorratung mit Ersatzteilen zu marktüblichen Mengen zu ermöglichen. Kommt eine Einigung über eine Lieferung nicht zustande oder stellt der Lieferant die
Lieferung von Ersatzteilen ohne Mitteilung ein, so ist er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind zur unentgeltlichen Nutzung der Unterlagen berechtigt.
(3) Für den Einkauf von Ersatzteilen gelten die Listenpreise des Lieferanten bzw. – wenn es keine Listenpreise gibt – die marktüblichen Preise jeweils mit den handelsüblichen Abzügen.


§ 12 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten oder offengelegten Informationen, Unterlagen, Muster und Proben für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten, Dritten nur nach unserer Einwilligung zugänglich zu machen und nur zur Ausführung der Bestellung sowie sonstiger Anfragen von uns zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, soweit Informationen öffentlich zugänglich sind oder – ohne Geheimhaltungspflichtverletzung des Lieferanten – werden, der Lieferant sie ohne Geheimhaltungsverpflichtung von Dritten erhält, ohne Rückgriff auf unsere Informationen selbst entwickelt oder eine gerichtlich oder behördlich angeordnete Pflicht zur Offenlegung besteht.
(2) Der Lieferant wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben oder – wenn keine Rückgabe möglich ist – löschen; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(3) Soweit der Lieferant in unserem Auftrag und mit unserer Mithilfe – z B. in dem wir Modelle, Zeichnungen etc. zur Verfügung stellen – Ware produziert, darf die Ware der betreffenden Art ausschließlich für uns hergestellt und an uns geliefert und verkauft werden.
(4) Ohne unsere vorherige Einwilligung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und ausschließlich für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(5) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 12 verpflichten.
(6) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten diesem § 12 hat der Lieferant eine von uns nach Treu und Glauben zu bemessende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines etwaig bestehenden Anspruchs auf Unterlassung oder eines ggf. darüberhinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. Die Strafe wird fällig für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Für vorsätzlich begangene Verstöße ist die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen.
(7) Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.


§ 13 Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen.
(2) Der Lieferant hat uns auf Verlangen die Konformität gem. Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Lieferanten der Kolibri Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA (abrufbar unter www.zeitfracht.de/nachhaltigkeit-zeitfracht") (nachfolgend der „Lieferantenkodex“) zu befolgen und seinen Subunternehmern und Zulieferern den Inhalt des Lieferantenkodex oder inhaltlich mindestens gleich wirksame Verhaltensregeln zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung dieser Anforderungen zu treffen.
(4) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 13 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen und bei der Erfüllung unserer, den Lieferanten und seine Unterlieferanten betreffende Pflichten, insbesondere Nachweispflichten, mitwirken.


§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Metzingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Verwaltungs- bzw. – bei einer natürlichen Person – an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke. Eine geeignete Bestimmung soll dann an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten oder die Regelungslücke schließen. Diese Bestimmung soll dem möglichst nahekommen, was die Parteien nach Sinn und Zweck dieser Einkaufsbedingungen gewollt haben oder – bei einer Regelungslücke – gewollt hätten.



Letzte Aktualisierung im März 2024



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